Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0043

Rechtssatz

Durch das bewilligungslose Anbringen bewilligungspflichtiger Anlagen wird das öffentliche Interesse an der Einhaltung der zum Schutz eines erhaltenswerten Ortsbildes bestehenden Normen verletzt.