Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0043

Rechtssatz

Bei einem Delikt nach dem Krnt OrtsbildpflegeG kommt es nicht auf die genaue Uhrzeit einer Übertretung an, sodaß mit der Anführung eines bestimmten Tages als Tatzeitpunkt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a VStG entsprochen ist, zumal der Besch auch durch die Anführung eines ganzen Tages als Tatzeitpunkt vor einer unzulässigen Doppelbestrafung hins desselben Deliktes geschützt ist.