Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0043

Rechtssatz

Das bewilligungslose Errichten bewilligungspflichtiger Ankündigungsanlagen stellt, ähnlich wie das Errichten bewilligungspflichtiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung, ein Ungehorsamsdelikt dar, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.