Der Verwaltungsstrafbehörde kann keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie das im Zuge des gegen den Fahrzeuglenker geführten strafgerichtlichen Verfahrens erstattete Gutachten des medizinischen SV ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, weil dies einerseits mit dem sich aus § 46 AVG (§ 24 VStG) ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vereinbar ist und andererseits auch mit der Regelung des § 52 Abs 1 AVG (§ 24 VStG) nicht in Widerspruch steht, zumal die Verwaltungsstrafbehörde iSd Judikatur des VwGH (Hinweis E 30.6.1969, 0353/67, VwSlg 7615 A/1969) diesen gerichtlichen SV nicht "herangezogen", sondern lediglich dessen in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten verwertet hat.Der Verwaltungsstrafbehörde kann keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie das im Zuge des gegen den Fahrzeuglenker geführten strafgerichtlichen Verfahrens erstattete Gutachten des medizinischen SV ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, weil dies einerseits mit dem sich aus Paragraph 46, AVG (Paragraph 24, VStG) ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vereinbar ist und andererseits auch mit der Regelung des Paragraph 52, Absatz eins, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht in Widerspruch steht, zumal die Verwaltungsstrafbehörde iSd Judikatur des VwGH (Hinweis E 30.6.1969, 0353/67, VwSlg 7615 A/1969) diesen gerichtlichen SV nicht "herangezogen", sondern lediglich dessen in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten verwertet hat.