Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

89/18/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0220 E 10. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ändern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens, kann darin ein bei der Bemessung der Strafe nach Paragraph 19, VStG 1950 zu berücksichtigender Umstand gelegen sein.