Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

89/18/0075

Rechtssatz

Die Feststellung des Sachverhaltes iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO beschränkt sich nicht auf eine Befragung eines am Unfall ursächlich beteiligten Fahrzeuglenkers, sondern erfordert auch die Feststellung von Sachverhaltselementen (etwa die Sicherung von Spuren oder die Feststellung des Zustandes der beteiligten Fahrzeuge).