Verwaltungsgerichtshof
13.09.1989
89/18/0075
Die Feststellung des Sachverhaltes iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO beschränkt sich nicht auf eine Befragung eines am Unfall ursächlich beteiligten Fahrzeuglenkers, sondern erfordert auch die Feststellung von Sachverhaltselementen (etwa die Sicherung von Spuren oder die Feststellung des Zustandes der beteiligten Fahrzeuge).