Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

89/18/0075

Rechtssatz

Von Unzurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG kann entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur im Falle des Fehlens der Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit die Rede sein (arg.: UNFÄHIG).