Von Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG kann entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur im Falle des Fehlens der Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit die Rede sein (arg.: UNFÄHIG).Von Unzurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG kann entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur im Falle des Fehlens der Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit die Rede sein (arg.: UNFÄHIG).