Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

89/18/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0309 E 11. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Keine Unzurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG bei einem Blutalkoholgehalt von 3,45 Promille (ca 2 Stunden nach der Tat und ohne Nachtrunkt), wenn ein Sachverständigengutachten darauf hingewiesen hat, dass sich der Bfr an den genauen Unfallhergang erinnern konnte.