Voraussetzung für die Bestrafung nach § 14 Abs 1 iVm Abs 3 dritte Rechtsregel des PreisG ist unter anderem, ob die betreffende Ware überhaupt von vergleichbaren Geschäften vertrieben wird. (Hinweis auf E vom 25.11.1980, 3088/79, VwSlg 10304 A/1980)Voraussetzung für die Bestrafung nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, dritte Rechtsregel des PreisG ist unter anderem, ob die betreffende Ware überhaupt von vergleichbaren Geschäften vertrieben wird. (Hinweis auf E vom 25.11.1980, 3088/79, VwSlg 10304 A/1980)