Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

89/17/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Nach stRsp kommt es bei der Ermittlung des "ortsüblichen Preises" auf die Gleichartigkeit der Betriebe an, wobei auch die Ausstattung und die Art der Aufmachung der gebotenen Bedarfsleistungen von Bedeutung sind (Hinweis E 30.3.1977, 1057/76).