Verwaltungsgerichtshof
06.10.1989
89/17/0047
Auch bei Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware (Bedarfsleistung) überhaupt von vergleichbaren Betrieben angeboten wird, sind, wenn an einem Ort keine geeigneten Vergleichsbetriebe vorhanden sind, die Ermittlungen auf ein größeres Gebiet (allerdings mit zumindest annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen) auszudehnen. Immer wird es sich dabei jedoch um ein zusammenhängendes Gebiet handeln müssen.