Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

89/17/0047

Rechtssatz

Auch bei Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware (Bedarfsleistung) überhaupt von vergleichbaren Betrieben angeboten wird, sind, wenn an einem Ort keine geeigneten Vergleichsbetriebe vorhanden sind, die Ermittlungen auf ein größeres Gebiet (allerdings mit zumindest annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen) auszudehnen. Immer wird es sich dabei jedoch um ein zusammenhängendes Gebiet handeln müssen.