Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

89/17/0047

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut "Gegen das Straferkenntnis lege ich hiermit Berufung ein und verweise insofern auf den bereits geführten Schriftverkehr in dieser Sache" ergibt sich welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. Sohin genügt dies für einen begründeten Berufungsantrag.