Verwaltungsgerichtshof
06.10.1989
89/17/0047
Aus dem Wortlaut "Gegen das Straferkenntnis lege ich hiermit Berufung ein und verweise insofern auf den bereits geführten Schriftverkehr in dieser Sache" ergibt sich welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. Sohin genügt dies für einen begründeten Berufungsantrag.