Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1985 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bezirkspolizeikommissariat XY.
Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte mit dem im Instanzenzug (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1985 gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 im wesentlichen mit der Begründung, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei wegen geistiger Störungen nicht mehr gegeben. Sie wurde mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten (das war der 1. September 1985) wirksam. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde blieb erfolglos (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0155). Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte mit dem im Instanzenzug (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1985 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 im wesentlichen mit der Begründung, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei wegen geistiger Störungen nicht mehr gegeben. Sie wurde mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten (das war der 1. September 1985) wirksam. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde blieb erfolglos (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0155).
Mit Bescheid vom 26. Juni 1986 verfügte der Bundesminister für Inneres "im Nachhang" zum Ruhestandsversetzungsbescheid mit Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gemäß § 9 des Pensionsgesetzes 1965 die Zurechnung von zehn Jahren zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 2. August, dem Bundesrechenamt (BRA) am 22. August 1986 zugestellt. Unter Berücksichtigung dieses Bescheides stellte hierauf das BRA mit Bescheid vom 27. August 1986 die Höhe des dem Beschwerdeführer mit 1. September 1985 monatlich gebührenden (höheren) Ruhebezuges fest. Davon ausgehend gelangte das BRA zu einem Nachtrag für den Zeitraum September 1985 bis September 1986 von brutto S 34.864,10. Im September 1986 wurden dem Beschwerdeführer hievon S 25.124,90 nach Abzug der Lohnsteuer und der im Beschwerdefall strittigen Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von S 1.119,-- ausbezahlt. Mit Bescheid vom 26. Juni 1986 verfügte der Bundesminister für Inneres "im Nachhang" zum Ruhestandsversetzungsbescheid mit Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 9, des Pensionsgesetzes 1965 die Zurechnung von zehn Jahren zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 2. August, dem Bundesrechenamt (BRA) am 22. August 1986 zugestellt. Unter Berücksichtigung dieses Bescheides stellte hierauf das BRA mit Bescheid vom 27. August 1986 die Höhe des dem Beschwerdeführer mit 1. September 1985 monatlich gebührenden (höheren) Ruhebezuges fest. Davon ausgehend gelangte das BRA zu einem Nachtrag für den Zeitraum September 1985 bis September 1986 von brutto S 34.864,10. Im September 1986 wurden dem Beschwerdeführer hievon S 25.124,90 nach Abzug der Lohnsteuer und der im Beschwerdefall strittigen Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von S 1.119,-- ausbezahlt.
Mit seinem an das BRA gerichteten Schreiben vom 21. November 1986 machte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - geltend, gemäß § 24 B-KUVG hätten allenfalls die auf die letzten zwei Nachzahlungszeiträume entfallenden Krankenversicherungsbeiträge einbehalten werden dürfen. Er bitte daher um "Rückzahlung des übersteigenden Betrages". Mit seinem an das BRA gerichteten Schreiben vom 21. November 1986 machte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - geltend, gemäß Paragraph 24, B-KUVG hätten allenfalls die auf die letzten zwei Nachzahlungszeiträume entfallenden Krankenversicherungsbeiträge einbehalten werden dürfen. Er bitte daher um "Rückzahlung des übersteigenden Betrages".
Mit Schreiben vom 9. September 1987 vertrat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den zu § 60 Abs. 1 ASVG ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 1988, 9 Ob A 514/88, die Auffassung, wegen Verschuldens des Dienstgebers (dieses erblickte er darin, daß nach mehrjähriger Dauer seines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach Einholung zahlloser ärztlicher Gutachten kein Zweifel an der Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 bestehen habe können und die Zurechnung dessen ungeachtet erst rund ein Jahr nach seiner Ruhestandsversetzung erfolgt sei) überhaupt keine rückständige Beitragsleistung nach dem B-KUVG von ihm hätte einbehalten werden dürfen, weshalb er ersuche "den angesprochenen Betrag von S 1.119,-- zurückzuzahlen". Mit Schreiben vom 9. September 1987 vertrat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den zu Paragraph 60, Absatz eins, ASVG ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 1988, 9 Ob A 514/88, die Auffassung, wegen Verschuldens des Dienstgebers (dieses erblickte er darin, daß nach mehrjähriger Dauer seines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach Einholung zahlloser ärztlicher Gutachten kein Zweifel an der Zurechnung nach Paragraph 9, des Pensionsgesetzes 1965 bestehen habe können und die Zurechnung dessen ungeachtet erst rund ein Jahr nach seiner Ruhestandsversetzung erfolgt sei) überhaupt keine rückständige Beitragsleistung nach dem B-KUVG von ihm hätte einbehalten werden dürfen, weshalb er ersuche "den angesprochenen Betrag von S 1.119,-- zurückzuzahlen".
Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, weil über seine oben genannten Anträge bisher nicht entschieden worden sei.
Nach weiteren Urgenzen teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. April 1989 dem Beschwerdeführer im wesentlichen mit, § 129 B-KUVG verweise hinsichtlich des Verfahrens zu seiner Durchführung auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach der dort getroffenen Unterscheidung gehörten Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber zu den Verwaltungssachen (§ 355 Z. 3 ASVG), über die in erster Instanz der Versicherungsträger, in zweiter Instanz aber der zuständige Landeshauptmann (im Beschwerdefall der Landeshauptmann von Wien) zu entscheiden habe. Weder dem BRA noch der belangten Behörde komme die Zuständigkeit zu, im vorliegenden Fall einen Bescheid zu erlassen, weshalb auch der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1988 ins Leere gehe. In der Sache selbst bemerkte die belangte Behörde, erst durch den rechtsgestaltenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1986, dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum von zehn Jahren hinzuzurechnen, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf den erhöhten Ruhegenuß entstanden. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, daß die Zurechnung rückwirkend auf den Tag der Ruhestandsversetzung erfolgt sei. Aus welchen Gründen der Bundesminister für Inneres den Zurechnungsbescheid erst ein Jahr nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlassen habe, sei nicht Sache der belangten Behörde. Das BRA habe bereits ein Monat nach Erlassung dieses Bescheides - von einer Verzögerung könne dabei sicherlich nicht gesprochen werden - mit Bescheid vom 27. August 1986 den erhöhten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhegenuß festgestellt. Bereits am 2. September 1986 sei die Auszahlung des Bezugsnachtrages für die Zeit vom 1. September 1985 bis zum 30. September 1986 veranlaßt worden. Nach weiteren Urgenzen teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. April 1989 dem Beschwerdeführer im wesentlichen mit, Paragraph 129, B-KUVG verweise hinsichtlich des Verfahrens zu seiner Durchführung auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach der dort getroffenen Unterscheidung gehörten Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber zu den Verwaltungssachen (Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG), über die in erster Instanz der Versicherungsträger, in zweiter Instanz aber der zuständige Landeshauptmann (im Beschwerdefall der Landeshauptmann von Wien) zu entscheiden habe. Weder dem BRA noch der belangten Behörde komme die Zuständigkeit zu, im vorliegenden Fall einen Bescheid zu erlassen, weshalb auch der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1988 ins Leere gehe. In der Sache selbst bemerkte die belangte Behörde, erst durch den rechtsgestaltenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1986, dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum von zehn Jahren hinzuzurechnen, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf den erhöhten Ruhegenuß entstanden. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, daß die Zurechnung rückwirkend auf den Tag der Ruhestandsversetzung erfolgt sei. Aus welchen Gründen der Bundesminister für Inneres den Zurechnungsbescheid erst ein Jahr nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlassen habe, sei nicht Sache der belangten Behörde. Das BRA habe bereits ein Monat nach Erlassung dieses Bescheides - von einer Verzögerung könne dabei sicherlich nicht gesprochen werden - mit Bescheid vom 27. August 1986 den erhöhten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhegenuß festgestellt. Bereits am 2. September 1986 sei die Auszahlung des Bezugsnachtrages für die Zeit vom 1. September 1985 bis zum 30. September 1986 veranlaßt worden.
Mit der am 13. April 1989 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, "formell-rechtlich" sei er in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu entscheiden, "materiell-rechtlich" in seinem Recht darauf, daß im Widerspruch zu § 24 B-KUVG einbehaltene (von seinen Bezügen in Abzug gebrachte) Krankenversicherungsbeiträge zurückbezahlt (ihm ausbezahlt) werden, verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof möge aussprechen, daß ihm der Betrag von S 1.119,-- auszuzahlen (rückzuzahlen) sei, da dessen Einbehalt als Summe von Versicherungsbeiträgen weder durch § 24 B-KUVG noch durch eine sonstige Norm gerechtfertigt sei. Mit der am 13. April 1989 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, "formell-rechtlich" sei er in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu entscheiden, "materiell-rechtlich" in seinem Recht darauf, daß im Widerspruch zu Paragraph 24, B-KUVG einbehaltene (von seinen Bezügen in Abzug gebrachte) Krankenversicherungsbeiträge zurückbezahlt (ihm ausbezahlt) werden, verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof möge aussprechen, daß ihm der Betrag von S 1.119,-- auszuzahlen (rückzuzahlen) sei, da dessen Einbehalt als Summe von Versicherungsbeiträgen weder durch Paragraph 24, B-KUVG noch durch eine sonstige Norm gerechtfertigt sei.
Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 20. April 1989 gesetzten Frist keinen Bescheid erlassen und die Verwaltungsakten vorgelegt. In ihrem Begleitschreiben vom 23. Mai 1989 wies sie mit jenen Argumenten, die sie bereits in ihrem Schreiben vom 11. April verwendet hatte, darauf hin, der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1988 sei ins Leere gegangen, weil weder dem BRA noch der belangten Behörde eine Zuständigkeit zugekommen sei, in der vorliegenden Angelegenheit einen Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 20. April 1989 gesetzten Frist keinen Bescheid erlassen und die Verwaltungsakten vorgelegt. In ihrem Begleitschreiben vom 23. Mai 1989 wies sie mit jenen Argumenten, die sie bereits in ihrem Schreiben vom 11. April verwendet hatte, darauf hin, der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1988 sei ins Leere gegangen, weil weder dem BRA noch der belangten Behörde eine Zuständigkeit zugekommen sei, in der vorliegenden Angelegenheit einen Bescheid zu erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Art. 132 B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Artikel 132, B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß Paragraph 27, VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die im § 27 VwGG gebrauchte Wendung "in der Sache" bedeutet nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art (hg. Entscheidungen vom 5. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom 16. Dezember 1986, Zl. 85/04/0145). Die im Paragraph 27, VwGG gebrauchte Wendung "in der Sache" bedeutet nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art (hg. Entscheidungen vom 5. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom 16. Dezember 1986, Zl. 85/04/0145).
Von Art. 132 B-VG ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgesprochen, daß jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorlägen. In diesem Falle habe die Partei (Antragsteller, Berufungswerber) ein subjektives Recht darauf, daß über die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung bescheidmäßig abgesprochen werde. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehe, insoweit diese zur Entscheidung stünden, Parteistellung und Entscheidungspflicht. Von Artikel 132, B-VG ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgesprochen, daß jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorlägen. In diesem Falle habe die Partei (Antragsteller, Berufungswerber) ein subjektives Recht darauf, daß über die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung bescheidmäßig abgesprochen werde. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehe, insoweit diese zur Entscheidung stünden, Parteistellung und Entscheidungspflicht.
Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung ist auch eine Entscheidungspflicht der Behörde bei einem auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrages selbst für den Fall anzuerkennen, daß es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1980, Zl. 977/79, sowie vom 30. Juni 1988, Zl. 87/08/0327). Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung ist auch eine Entscheidungspflicht der Behörde bei einem auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützten Devolutionsantrages selbst für den Fall anzuerkennen, daß es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1980, Zl. 977/79, sowie vom 30. Juni 1988, Zl. 87/08/0327).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Devolutionsantrag vom 5. Mai 1988 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er einen Anspruch auf bescheidförmige Erledigung zu besitzen vermeine und deswegen den Übergang der Entscheidungspflicht als Partei begehrt.
Über diesen Antrag hat die belangte Behörde nicht abgesprochen. Ihr Schreiben vom 11. April 1989 kann seinem Inhalt nach nur als Mitteilung einer Rechtsansicht, nicht aber als Bescheid gewertet werden.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen nach § 27 VwGG vorliegen, ist die Säumnisbeschwerde somit zulässig. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen nach Paragraph 27, VwGG vorliegen, ist die Säumnisbeschwerde somit zulässig.
Nach § 42 Abs. 4 VwGG ist in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG ist in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 24 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, lautet: Paragraph 24, des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, lautet:
"Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Soweit die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege nicht eingebracht werden können, belasten sie den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen."
Nach § 129 B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z. 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist. Nach Paragraph 129, B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 88, Ziffer eins, Litera b, - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.
Die vom Beschwerdeführer an das BRA als Organ des Dienstgebers gerichteten Anträge vom 21. November 1986 und vom 9. September 1987 waren unmittelbar auf Erstattung (Auszahlung) der vom Dienstgeber einbehaltenen Beitragsteile nach dem B-KUVG und keinesfalls auf die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit dieser Bezugsteile gerichtet, fehlt doch in dieser Richtung jeglicher Hinweis in den Anträgen.
Über ein Begehren, das nur auf Auszahlung von Bezügen (Bezugsbestandteilen) gerichtet ist, kann jedoch niemals durch Bescheid erkannt werden, weil die Flüssigmachung (Auszahlung) von Bezügen öffentlich-rechtlicher Bediensteter ein technischer Vorgang ist, der der Verwirklichung eines unmittelbar auf einer gesetzlichen oder einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0139). Über ein solches Liquidierungsbegehren hat gemäß Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1992, B 1398/91, und die dort zitierte Vorjudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Über ein Begehren, das nur auf Auszahlung von Bezügen (Bezugsbestandteilen) gerichtet ist, kann jedoch niemals durch Bescheid erkannt werden, weil die Flüssigmachung (Auszahlung) von Bezügen öffentlich-rechtlicher Bediensteter ein technischer Vorgang ist, der der Verwirklichung eines unmittelbar auf einer gesetzlichen oder einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0139). Über ein solches Liquidierungsbegehren hat gemäß Artikel 137, B-VG der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1992, B 1398/91, und die dort zitierte Vorjudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Auch wenn ein derartiger Liquidierungsanspruch, wie er mit den beiden oben genannten Anträgen vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, zulässigerweise erst dann beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrunde liegenden Anspruches im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Behörde (zur Zuständigkeit siehe unten) abgesprochen wurde, kann daraus für die Auslegung des Inhaltes der beiden Anträge des Beschwerdeführers nach deren unmißverständliche Wortlaut nichts gewonnen werden. Ebensowenig läßt sich aus dem (später gestellten) Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1988 ableiten, die beim BRA gestellten Auszahlungsanträge aus den Jahren 1986 und 1987 hätten auch den Inhalt gehabt, im Falle der Nichtauszahlung über die Gebührlichkeit der strittigen Ansprüche bescheidförmig zu entscheiden. Auch wenn ein derartiger Liquidierungsanspruch, wie er mit den beiden oben genannten Anträgen vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, zulässigerweise erst dann beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137, B-VG geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrunde liegenden Anspruches im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Behörde (zur Zuständigkeit siehe unten) abgesprochen wurde, kann daraus für die Auslegung des Inhaltes der beiden Anträge des Beschwerdeführers nach deren unmißverständliche Wortlaut nichts gewonnen werden. Ebensowenig läßt sich aus dem (später gestellten) Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1988 ableiten, die beim BRA gestellten Auszahlungsanträge aus den Jahren 1986 und 1987 hätten auch den Inhalt gehabt, im Falle der Nichtauszahlung über die Gebührlichkeit der strittigen Ansprüche bescheidförmig zu entscheiden.
Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1982, Zl. 09/0905/80, getroffene Aussage, im damaligen Beschwerdefall habe es sich beim Ersuchen um Nachzahlung der (eingestellten) Zulagen einerseits und beim Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung dieser Zulagen bzw. auf Feststellung ihrer Gebührlichkeit andererseits um inhaltlich gleiche Begehren gehandelt, kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragen werden. Im zitierten Erkenntnis war nämlich unter dem Blickwinkel des § 68 Abs. 1 AVG die (auch für den Verwaltungsgerichtshof zu beachtende) Bindungswirkung des rechtskräftigen Abspruches eines unbekämpft gebliebenen Bescheides, mit dem über einen Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf Nachzahlung der (eingestellten) Zulagen abgesprochen worden war, für den später gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Gebührlichkeit seiner Zulagen zu beurteilen, über den der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde zu entscheiden hatte. Maßgebend war also die Auslegung eines Bescheides im Lichte seiner tragenden Begründung, mit dem ein bestimmter Antrag (hier: auf Nachzahlung von Zulagen) seine Erledigung gefunden hatte, wobei sich daraus auch ergibt, worüber die Behörde (ohne Rücksicht auf den wahren Inhalt des gestellten Antrages) tatsächlich abgesprochen hat. Im damaligen Beschwerdefall war für den rechtskräftigen Bescheid (Zurückweisung) nicht etwa maßgebend, der Beschwerdeführer habe einen Liquidierungsantrag gestellt, für dessen Erledigung die Behörde - im Hinblick auf die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG - gar nicht zuständig gewesen sei, sondern der Umstand, daß die Behörde eine früher getroffene Erledigung als Bescheid gewertet hatte, mit der ein Antrag auf Nachzahlung der Bezüge mit dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgelehnt worden war. Im vorliegenden Beschwerdefall sind die vom Beschwerdeführer beim BRA gestellten Anträge vom Verwaltungsgerichtshof ohne Bindung an rechtskräftige Bescheide nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1982, Zl. 09/0905/80, getroffene Aussage, im damaligen Beschwerdefall habe es sich beim Ersuchen um Nachzahlung der (eingestellten) Zulagen einerseits und beim Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung dieser Zulagen bzw. auf Feststellung ihrer Gebührlichkeit andererseits um inhaltlich gleiche Begehren gehandelt, kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragen werden. Im zitierten Erkenntnis war nämlich unter dem Blickwinkel des Paragraph 68, Absatz eins, AVG die (auch für den Verwaltungsgerichtshof zu beachtende) Bindungswirkung des rechtskräftigen Abspruches eines unbekämpft gebliebenen Bescheides, mit dem über einen Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf Nachzahlung der (eingestellten) Zulagen abgesprochen worden war, für den später gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Gebührlichkeit seiner Zulagen zu beurteilen, über den der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde zu entscheiden hatte. Maßgebend war also die Auslegung eines Bescheides im Lichte seiner tragenden Begründung, mit dem ein bestimmter Antrag (hier: auf Nachzahlung von Zulagen) seine Erledigung gefunden hatte, wobei sich daraus auch ergibt, worüber die Behörde (ohne Rücksicht auf den wahren Inhalt des gestellten Antrages) tatsächlich abgesprochen hat. Im damaligen Beschwerdefall war für den rechtskräftigen Bescheid (Zurückweisung) nicht etwa maßgebend, der Beschwerdeführer habe einen Liquidierungsantrag gestellt, für dessen Erledigung die Behörde - im Hinblick auf die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137, B-VG - gar nicht zuständig gewesen sei, sondern der Umstand, daß die Behörde eine früher getroffene Erledigung als Bescheid gewertet hatte, mit der ein Antrag auf Nachzahlung der Bezüge mit dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgelehnt worden war. Im vorliegenden Beschwerdefall sind die vom Beschwerdeführer beim BRA gestellten Anträge vom Verwaltungsgerichtshof ohne Bindung an rechtskräftige Bescheide nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen.
Da eine Devolution im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG voraussetzt, daß die der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat, dies aber dann nicht zutrifft, wenn das zugrundeliegende Parteibegehren nicht durch den Bescheid der angerufenen Verwaltungsbehörde, sondern durch ein anderes staatliches Organ zu erledigen ist, mußte der Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den auf § 24 B-KUVG gestützten Erstattungsantrag im Verfahren nach Art. 132 B-VG auf Grund des § 42 Abs. 4 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden. Da eine Devolution im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG voraussetzt, daß die der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat, dies aber dann nicht zutrifft, wenn das zugrundeliegende Parteibegehren nicht durch den Bescheid der angerufenen Verwaltungsbehörde, sondern durch ein anderes staatliches Organ zu erledigen ist, mußte der Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den auf Paragraph 24, B-KUVG gestützten Erstattungsantrag im Verfahren nach Artikel 132, B-VG auf Grund des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zu folgender Klarstellung veranlaßt:
Streitigkeiten aus der Handhabung des durch § 24 B-KUVG eingeräumten Abzugsrechtes im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherten sind, da sie unmittelbar das Ausmaß des vom Dienstgeber an den Versicherten zu erbringenden Entgeltes betreffen, keine Verwaltungssachen im Sinne des Siebenten Abschnittes des ASVG, zu deren Entscheidung der in Betracht kommende Versicherungsträger berufen wäre; sie sind vielmehr in dem zur Entscheidung von Entgeltstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Versichertem vorgesehenen Verfahren auszutragen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, Zl. 87/08/0327, sowie vom 18. Dezember 1989, Zl. 88/12/0066, und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1987, ArbSlg. 10.646, und vom 14. September 1988, 9 Ob A 514/88, die zu der vergleichbaren Rechtslage nach § 60 ASVG ergangen sind). Ist - so wie im Beschwerdefall - der Versicherte ein Ruhestandsbeamter, der nach dem Pensionsgesetz einen Anspruch auf Ruhebezug hat, so ist zur Entscheidung darüber, ob der Dienstgeber (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG) nach § 24 B-KUVG zu Recht von dem ihm eingeräumten Abzugsrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht, im Streitfall jene Behörde zuständig, die zum Abspruch über Angelegenheiten der pensionsrechtlichen Geldansprüche zuständig ist. Über ein entsprechendes Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers hätte demnach - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - als Behörde erster Instanz das Bundesrechenamt und in der Folge die belangte Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden gehabt (vgl. dazu § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 zweiter Satz D-VG und § 4 Abs. 1 DVV 1981). Streitigkeiten aus der Handhabung des durch Paragraph 24, B-KUVG eingeräumten Abzugsrechtes im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherten sind, da sie unmittelbar das Ausmaß des vom Dienstgeber an den Versicherten zu erbringenden Entgeltes betreffen, keine Verwaltungssachen im Sinne des Siebenten Abschnittes des ASVG, zu deren Entscheidung der in Betracht kommende Versicherungsträger berufen wäre; sie sind vielmehr in dem zur Entscheidung von Entgeltstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Versichertem vorgesehenen Verfahren auszutragen vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, Zl. 87/08/0327, sowie vom 18. Dezember 1989, Zl. 88/12/0066, und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1987, ArbSlg. 10.646, und vom 14. September 1988, 9 Ob A 514/88, die zu der vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 60, ASVG ergangen sind). Ist - so wie im Beschwerdefall - der Versicherte ein Ruhestandsbeamter, der nach dem Pensionsgesetz einen Anspruch auf Ruhebezug hat, so ist zur Entscheidung darüber, ob der Dienstgeber vergleiche dazu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG) nach Paragraph 24, B-KUVG zu Recht von dem ihm eingeräumten Abzugsrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht, im Streitfall jene Behörde zuständig, die zum Abspruch über Angelegenheiten der pensionsrechtlichen Geldansprüche zuständig ist. Über ein entsprechendes Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers hätte demnach - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - als Behörde erster Instanz das Bundesrechenamt und in der Folge die belangte Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden gehabt vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz D-VG und Paragraph 4, Absatz eins, DVV 1981).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 55 Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.