(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.