(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Verkehr gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.