Verwaltungsgerichtshof
17.02.1993
89/12/0074
GRS wie 83/12/0139 E 10. September 1984 RS 2
Über einen Antrag, der nur auf Auszahlung von Bezügen gerichtet ist, kann niemals durch einen Bescheid erkannt werden, weil die Flüssigmachung (Auszahlung) von Bezügen öffentlich-rechtlicher Bediensteter ein technischer Vorgang ist, der der Verwirklichung eines unmittelbar auf einer gesetzlichen oder auf einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient (Hinweis E 30.5.1968, 0046/68).