Verwaltungsgerichtshof
17.02.1993
89/12/0074
Streitigkeiten aus der Handhabung des durch Paragraph 24, B-KUVG eingeräumten Abzugsrechtes im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherten sind, da sie unmittelbar das Ausmaß des vom Dienstgeber an den Versicherten zu erbringenden Entgeltes betreffen, keine Verwaltungssachen im Sinne des Siebenten Abschnittes des ASVG, zu deren Entscheidung der in Betracht kommende Versicherungsträger berufen wäre; sie sind vielmehr in dem zur Entscheidung von Entgeltstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Versichertem vorgesehenen Verfahren auszutragen (hier: in Angelegenheiten pensionsrechtlicher Geldansprüche eines Ruhestandbeamten ist in erster Instanz das Bundesrechenamt und als Berufungsbehörde der Bundesminister zuständig).