Eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG liegt nur dann vor, wenn zu dem - an sich bereits unter gefährlichen Verhältnissen begangenen - Verstoß gegen Verkehrsvorschriften noch ein weiteres, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse begründendes Sachverhaltselement hinzutritt (Hinweis E 5.12.1984, 84/11/0045 und E 23.10.1985, 85/11/0052). Als solches kommen bei Überscheitungen zulässiger Höchstgeschwindigkeiten beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen in Betracht (Hinweis E 18.9.1985, 83/11/0261), ferner der Verlauf und die Breite der Straße, die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers (Hinweis E 3.7.1985, 84/11/0257) sowie die Beschaffenheit des Fahrzeuges.Eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG liegt nur dann vor, wenn zu dem - an sich bereits unter gefährlichen Verhältnissen begangenen - Verstoß gegen Verkehrsvorschriften noch ein weiteres, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse begründendes Sachverhaltselement hinzutritt (Hinweis E 5.12.1984, 84/11/0045 und E 23.10.1985, 85/11/0052). Als solches kommen bei Überscheitungen zulässiger Höchstgeschwindigkeiten beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen in Betracht (Hinweis E 18.9.1985, 83/11/0261), ferner der Verlauf und die Breite der Straße, die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers (Hinweis E 3.7.1985, 84/11/0257) sowie die Beschaffenheit des Fahrzeuges.