Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

89/11/0121

Rechtssatz

Ausführungen, wonach das Befahren der Laxenburgerstraße im Bereich Poschettigasse mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen darstellt.