Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

89/11/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0156 E 20. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann dann nicht gesprochen werden, wenn zur Tatzeit am Tatort keine anderen Straßenbenützer vorhanden waren. (Hinweis auf E vom 20.4.1979, 1554/78)