Verwaltungsgerichtshof
19.12.1989
89/11/0121
GRS wie 84/11/0156 E 20. Februar 1985 RS 2
Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann dann nicht gesprochen werden, wenn zur Tatzeit am Tatort keine anderen Straßenbenützer vorhanden waren. (Hinweis auf E vom 20.4.1979, 1554/78)