Verwaltungsgerichtshof
19.12.1989
89/11/0121
Angesichts der bisherigen völligen Unbescholtenheit des Lenkers führt das strafbare Verhalten, dass eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG darstellt, trotz der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, nicht zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit, die nach 7 Monaten nach der Tat fortdauert.