Verwaltungsgerichtshof
19.12.1989
89/11/0121
GRS wie 89/11/0061 E 13. Juni 1989 VwSlg 12948 A/1989 RS 2
Es kann nicht unbesehen gesagt werden, dass ein bestimmtes Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - prozentuell oder absolut - allein schon den Tatbestand des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG erfüllt. Es ist aber bei einer Gesamtbewertung aller für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblicher Umstände von Bedeutung (hier: das Befahren der Roßauer Lände in Wien römisch neun über eine Länge von 700 m mit 120 km/h - statt 50 km/h - erfüllt auch am frühen Nachmittag eines Samstages im August den Tatbestand der besonders gefährlichen Verhältnisse).