Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

89/11/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0077 E 4. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist nur zulässig, wenn die Berufungsbehörde annehmen konnte, der Betroffene werde noch mindestens 3 Monate nach Erlassung des von der Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides verkehrsunzuverlässig sein.