Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/16/0072
Entscheidungsdatum
26.01.1989
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1989/259;
Rechtssatz
Das Wort "Errichtung" ist im § 4 Abs 1 Z 7 lit a GrEStG 1955 nicht anders auszulegen als in den anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Freiheit eines Grundstückswerbes durch eine Gebietskörperschaft zur Errichtung oder Erweiterung öff Schulen kann aber nach der Absicht des Gesetzgebers nur bei fristgemäßer baulicher Vollendung einer öff Schule bejaht werden. Die Aufführung eines bloßen Rohbaues genügt hiezu nicht. Hinsichtlich der Rechtsfolge einer Nichterfüllung des begünstigten Zweckes werden alle im § 4 Abs 2 erster Satz GrEStG 1955 bezeichneten Erwerbsvorgänge gleich behandelt.Das Wort "Errichtung" ist im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GrEStG 1955 nicht anders auszulegen als in den anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Freiheit eines Grundstückswerbes durch eine Gebietskörperschaft zur Errichtung oder Erweiterung öff Schulen kann aber nach der Absicht des Gesetzgebers nur bei fristgemäßer baulicher Vollendung einer öff Schule bejaht werden. Die Aufführung eines bloßen Rohbaues genügt hiezu nicht. Hinsichtlich der Rechtsfolge einer Nichterfüllung des begünstigten Zweckes werden alle im Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1955 bezeichneten Erwerbsvorgänge gleich behandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160072.X02
Im RIS seit
22.10.2001
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1988160072_19890126X02