Verwaltungsgerichtshof
26.01.1989
88/16/0072
Das Wort "Errichtung" ist im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GrEStG 1955 nicht anders auszulegen als in den anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Freiheit eines Grundstückswerbes durch eine Gebietskörperschaft zur Errichtung oder Erweiterung öff Schulen kann aber nach der Absicht des Gesetzgebers nur bei fristgemäßer baulicher Vollendung einer öff Schule bejaht werden. Die Aufführung eines bloßen Rohbaues genügt hiezu nicht. Hinsichtlich der Rechtsfolge einer Nichterfüllung des begünstigten Zweckes werden alle im Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1955 bezeichneten Erwerbsvorgänge gleich behandelt.
Besprechung in:
ÖStZ 1989/259;