(1)Absatz eins,Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§ 5) zu berechnen. Bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen.Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (Paragraph 5,) zu berechnen. Bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen.