Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1989

Geschäftszahl

88/16/0072

Rechtssatz

Die im Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1987 normierte achtjährige Frist beginnt mit dem Zustandekommen des den Grundstückserwerb betreffenden Kaufvertrages zu laufen (Hinweis E 4.9.1986, 85/16/0013).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/259;