Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1989

Geschäftszahl

88/16/0072

Rechtssatz

Im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich festgelegten Grundsatz der Gleicheit vor dem Gesetz und dem Grundsatz der gleichmäßigen Erfassung aller Abgabenfälle und mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes kann dem Bund bzw dem Fiskus keine andere Stellung vor dem Gesetz zukommen als jedem anderen Abgabenschuldner (Hinweis E 16.3.1972, 915//1, VwSlg 4362 F/1972).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/259;