Verwaltungsgerichtshof
26.01.1989
88/16/0072
Im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich festgelegten Grundsatz der Gleicheit vor dem Gesetz und dem Grundsatz der gleichmäßigen Erfassung aller Abgabenfälle und mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes kann dem Bund bzw dem Fiskus keine andere Stellung vor dem Gesetz zukommen als jedem anderen Abgabenschuldner (Hinweis E 16.3.1972, 915//1, VwSlg 4362 F/1972).
Besprechung in:
ÖStZ 1989/259;