Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf § 59 Abs 2 AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf Paragraph 59, Absatz 2, AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.