Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
88/10/0065
Einen naturschutzbehördlichen Auftrag, "aufgebrachtes Schüttmaterial" auf kürzestem Weg "aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen", versteht der VwGH dahingehend, dass der Bf das Material auf dem ihm ohne Verletzung fremder Rechte möglichen kürzesten Weg zu entfernen hat. Von einem Gebot des Transportes gleichsam "in der Luftlinie" kann keine Rede sein.