Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/10/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/05/15 1955/73 5

Stammrechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf Paragraph 59, Absatz 2, AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.