Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/10/0065

Rechtssatz

Die Aufschüttung von Kompost, vermischt mit dem am Standort befindlichem Oberboden ca. 10 m über Geländeniveau im Ausmaß von etwa 180 m2 stellt einen verbotenen Eingriff iSd Paragraph 2, Absatz 3, Litera d, h und k der Zeller-See-NaturschutzgebietsVO dar.