Der VwGH hegt keine Bedenken, dass die Zeller-See-NaturschutzgebietsVO nicht im § 15 Slbg NatSchG Deckung fände. Darauf, ob ein Grundstück sich im "Kernbereich" befindet, kommt es nicht an.Der VwGH hegt keine Bedenken, dass die Zeller-See-NaturschutzgebietsVO nicht im Paragraph 15, Slbg NatSchG Deckung fände. Darauf, ob ein Grundstück sich im "Kernbereich" befindet, kommt es nicht an.