Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
88/10/0027
Entscheidungsdatum
16.05.1988
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 3
Stammrechtssatz
Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100027.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JWR_1988100027_19880516X03