Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1988

Geschäftszahl

88/10/0027

Rechtssatz

Zur Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NSchG ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.