Verwaltungsgerichtshof
16.05.1988
88/10/0027
Zur Erlassung eines Auftrages nach § 39 Abs 1 OÖ NSchG ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.Zur Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NSchG ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.