Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1988

Geschäftszahl

88/10/0027

Rechtssatz

Aus Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG ergibt sich nicht, daß die Behörde bei ihrer bescheidmäßigen Feststellung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme des (bis zur rechtskräftigen Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG jedenfalls rechtswidrigen und verbotenen) Eingriffes abzustellen hätte.