Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1988

Geschäftszahl

88/10/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 7

Stammrechtssatz

Ein öffentliches Interesse deshalb zu bejahen, weil der Bauträger im Rahmen seiner Planung die naturschutzbehördliche Feststellung vorwegnimmt, kann nicht iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 gelegen sein.