Verwaltungsgerichtshof
16.05.1988
88/10/0027
Die Bezugnahme auf das Landschaftsbild (allein) im Seeuferbereich bei der beabsichtigten Errichtung eines weiteren Badesteges steht im Einklang mit der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf E 18.4.1988, 85/10/0151), wonach als Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft vom Gesetz geschützt ist.