(5)Absatz 5,Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten (und von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihrer Gegenschrift zugestandenen) Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin vom 15. bis 30. Juni 1988 wegen Urlaubs von der Abgabestelle abwesend war und ihr der die Ausfertigung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse enthaltende RSb-Brief von ihrem Sohn, der den Brief am 17. Juni 1988 in Empfang genommen hatte, erst am Tage ihrer Rückkehr vom Urlaub übergeben wurde, kann selbst dann, wenn eine nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz zulässige Ersatzzustellung vorliegen sollte (vgl. zur unterschiedlichen Interpretation dieser Bestimmung Wiederin, Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers, ZfV 1988, 375 ff), diese Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 5 Zustellgesetz nicht als bewirkt angesehen werden.Ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten (und von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihrer Gegenschrift zugestandenen) Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin vom 15. bis 30. Juni 1988 wegen Urlaubs von der Abgabestelle abwesend war und ihr der die Ausfertigung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse enthaltende RSb-Brief von ihrem Sohn, der den Brief am 17. Juni 1988 in Empfang genommen hatte, erst am Tage ihrer Rückkehr vom Urlaub übergeben wurde, kann selbst dann, wenn eine nach Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz zulässige Ersatzzustellung vorliegen sollte vergleiche , zur unterschiedlichen Interpretation dieser Bestimmung Wiederin, Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers, ZfV 1988, 375 ff), diese Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz nicht als bewirkt angesehen werden.
Denn der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte im Sinne des § 16 Abs. 5 Zustellgesetz dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von (dem eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1987, Zl. 86/07/0212, und vom 13. April 1989, Zlen. 88/06/0140, AW 88/06/0035). Das traf im Beschwerdefall zu, da der Beschwerdeführerin - die Wirksamkeit der Zustellung vom 17. August 1988 vorausgesetzt - am Tage der Übergabe des genannten RSb-Briefes nur mehr die Hälfte der Einspruchsfrist zur Verfügung stand. Die Zustellwirkung trat daher - bei Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhaltes - bei Unwirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz gemäß § 7 leg. cit. am 30. Juni 1988, bei Zulässigkeit der Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 leg. cit. nach § 16 Abs. 5 leg. cit. am 1. Juli 1988 ein.Denn der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von (dem eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1987, Zl. 86/07/0212, und vom 13. April 1989, Zlen. 88/06/0140, AW 88/06/0035). Das traf im Beschwerdefall zu, da der Beschwerdeführerin - die Wirksamkeit der Zustellung vom 17. August 1988 vorausgesetzt - am Tage der Übergabe des genannten RSb-Briefes nur mehr die Hälfte der Einspruchsfrist zur Verfügung stand. Die Zustellwirkung trat daher - bei Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhaltes - bei Unwirksamkeit der Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz gemäß Paragraph 7, leg. cit. am 30. Juni 1988, bei Zulässigkeit der Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. nach Paragraph 16, Absatz 5, leg. cit. am 1. Juli 1988 ein.
Die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihren Gegenschriften der Sache nach vertretene Auffassung, es sei § 16 Abs. 5 Zustellgesetz dann nicht anwendbar, wenn eine wirksame Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 leg. cit. vorliege, ist unzutreffend. Entgegen der Meinung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ist es für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 5 Zustellgesetz auch ohne Bedeutung, ob der Sohn der Beschwerdeführerin, wie sie in ihrem inzwischen gestellten Wiedereinsetzungsantrag behauptet, im Falle ihrer Abwesenheit üblicherweise "gewissenhaft alles Notwendige" regelt und "exakt ihm mitgeteilte Termine oder Nachrichten und Poststücke weitergibt, ohne dass es jemals zu einem Missverständnis oder einer unrichtigen Angabe gekommen wäre", ob die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich die Post während ihres Urlaubsaufenthaltes gemäß § 18 Abs. 1 Zustellgesetz nachsenden zu lassen, und ob der Sohn der Beschwerdeführerin ihr am 30. Juni 1988 die Post mit der - hinsichtlich des strittigen RSb-Briefes unrichtigen - Bemerkung übergeben habe, es handle sich "um die Post des heutigen Tages". Denn wenn auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss vom 2. Juli 1986, Zl. 86/01/0088) im Falle der Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Übergabe an den Adressaten diesem zur Last fällt, vermögen die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle nicht einen Ausschluss der Anordnung des § 16 Abs. 5 Zustellgesetz dergestalt herbeizuführen, dass die Zustellung schon vor dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam würde.Die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihren Gegenschriften der Sache nach vertretene Auffassung, es sei Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz dann nicht anwendbar, wenn eine wirksame Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. vorliege, ist unzutreffend. Entgegen der Meinung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ist es für die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz auch ohne Bedeutung, ob der Sohn der Beschwerdeführerin, wie sie in ihrem inzwischen gestellten Wiedereinsetzungsantrag behauptet, im Falle ihrer Abwesenheit üblicherweise "gewissenhaft alles Notwendige" regelt und "exakt ihm mitgeteilte Termine oder Nachrichten und Poststücke weitergibt, ohne dass es jemals zu einem Missverständnis oder einer unrichtigen Angabe gekommen wäre", ob die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich die Post während ihres Urlaubsaufenthaltes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Zustellgesetz nachsenden zu lassen, und ob der Sohn der Beschwerdeführerin ihr am 30. Juni 1988 die Post mit der - hinsichtlich des strittigen RSb-Briefes unrichtigen - Bemerkung übergeben habe, es handle sich "um die Post des heutigen Tages". Denn wenn auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss vom 2. Juli 1986, Zl. 86/01/0088) im Falle der Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Übergabe an den Adressaten diesem zur Last fällt, vermögen die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle nicht einen Ausschluss der Anordnung des Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz dergestalt herbeizuführen, dass die Zustellung schon vor dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 10. März 1987, Zl. 86/07/0212, mit weiteren Judikaturhinweisen), ist die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, eine Rechtsfrage, die die Behörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden hat. Demgemäß hat die Behörde, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des mit Rechtsmittel angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist. Wurde der eine Ausfertigung des bekämpften Bescheides enthaltende RSb-Brief nach dem im Akt erliegenden Rückschein - so wie im Beschwerdefall - von einem "Mitbewohner der Abgabestelle" übernommen und geht die Behörde auf Grund dieses Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein ( - ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich (so wie etwa § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben. Denn der Zustellnachweis ist zwar eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. u.a. Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/08/0141), den die Behörde dem Rechtsmittelwerber, der ihrer Auffassung nach ein objektiv verspätetes Rechtsmittel einbringt, dessen Rechtzeitigkeit aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, durch Gewährung des Parteiengehörs ermöglichen muss.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat vergleiche , das schon zitierte Erkenntnis vom 10. März 1987, Zl. 86/07/0212, mit weiteren Judikaturhinweisen), ist die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, eine Rechtsfrage, die die Behörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden hat. Demgemäß hat die Behörde, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des mit Rechtsmittel angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist. Wurde der eine Ausfertigung des bekämpften Bescheides enthaltende RSb-Brief nach dem im Akt erliegenden Rückschein - so wie im Beschwerdefall - von einem "Mitbewohner der Abgabestelle" übernommen und geht die Behörde auf Grund dieses Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein ( - ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich (so wie etwa Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG) entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben. Denn der Zustellnachweis ist zwar eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig vergleiche , u.a. Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/08/0141), den die Behörde dem Rechtsmittelwerber, der ihrer Auffassung nach ein objektiv verspätetes Rechtsmittel einbringt, dessen Rechtzeitigkeit aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, durch Gewährung des Parteiengehörs ermöglichen muss.
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, zu der von der belangten Behörde angenommenen Verspätung des Einspruches Stellung zu nehmen, Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie nach den obigen Darlegungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Der Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zuzusprechen; das gilt auch für die Vollmachtstempel, da eine auf diese Sozialversicherungsangelegenheit eingeschränkte Vollmacht ausgereicht hätte.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Der Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG nicht zuzusprechen; das gilt auch für die Vollmachtstempel, da eine auf diese Sozialversicherungsangelegenheit eingeschränkte Vollmacht ausgereicht hätte.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.