Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Geschäftszahl

88/08/0264

Rechtssatz

Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.