Verwaltungsgerichtshof
24.10.1989
88/08/0264
Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte iSd §16 Absatz 5, ZustG dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem (eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand (Hinweis auf E 10.3.1987, 86/07/0212 und E 13.4.1989, 88/06/0140). Dies trifft jedenfalls zu, wenn nur mehr die Hälfte der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand.