Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Geschäftszahl

88/08/0264

Rechtssatz

Die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle vermögen nicht einen Ausschluss der Anordnung des Paragraph 16, Absatz 5, ZustellG dergestalt herbeizuführen, dass die Zustellung schon vor dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam würde.