Verwaltungsgerichtshof
24.10.1989
88/08/0264
Die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle vermögen nicht einen Ausschluss der Anordnung des Paragraph 16, Absatz 5, ZustellG dergestalt herbeizuführen, dass die Zustellung schon vor dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam würde.