Ein wenn auch unzuständigerweise nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG 1950 führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind.Ein wenn auch unzuständigerweise nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG 1950 führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind.