Verwaltungsgerichtshof
23.05.1989
88/08/0256
GRS wie 1254/75 B 4. Dezember 1975 VwSlg 8937 A/1975 RS 1
Ein wenn auch unzuständigerweise nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG 1950 führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind.
Besprechung in:
AnwBl 1991/1, S 46;