Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0256

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1254/75 B 4. Dezember 1975 VwSlg 8937 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Ein wenn auch unzuständigerweise nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG 1950 führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1991/1, S 46;