Verwaltungsgerichtshof
23.05.1989
88/08/0256
Wurden von der belangten Behörde die Verwaltungsakten nicht nur zur vorliegenden, sondern auch zu der zu einer anderen Zahl protokollierten Beschwerde vorgelegt, ist nur der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren entfallende halbe Vorlageaufwand zuzusprechen.
Besprechung in:
AnwBl 1991/1, S 46;