Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0256

Rechtssatz

Wurden von der belangten Behörde die Verwaltungsakten nicht nur zur vorliegenden, sondern auch zu der zu einer anderen Zahl protokollierten Beschwerde vorgelegt, ist nur der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren entfallende halbe Vorlageaufwand zuzusprechen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1991/1, S 46;