Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0154

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG nur im Rahmen der "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfassten Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist. Was "Sache" ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, (Abgehend B 27.6.1980, 260/78, VwSlg 10179 A/1980), eruiert werden (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040154.X01

Im RIS seit

16.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040154_19881213X01

Rechtssatz für 88/04/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0154

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0171 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist, wenn der Ausspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtig zu stellen da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040154.X02

Im RIS seit

16.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040154_19881213X02

Rechtssatz für 88/04/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0154

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Abspruchsgegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war die "Verabreichung" von Getränken. Es stellt keine Überschreitung der Sachbefugnis der Berufungsbehörde dar, wenn sie den Wortlaut des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin abänderte, dass sie an Stelle des Wortes "verkaufte" iSd Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, GewO das Wort "ausgeschenkt" in den Sprachwortlaut aufnahm.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040154.X03

Im RIS seit

16.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040154_19881213X03

Rechtssatz für 88/04/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/04/0154

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Anführung eines Wortlautes im Spruch eines Straferkenntnisses, der einem gesetzlichen Tatbestandsbegriff entspricht, ist dann als iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG ausreichende Umschreibung der als erwiesen angenommene Tat anzusehen, wenn dieser Wortlaut gleichzeitig nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine vorgeworfene Handlungsweise ausreichend zur Darstellung bringt, wie dies im Beschwerdefall für den Begriff des "Ausschankes" von Getränken zutrifft, unter dem deren "Ausgabe" zu verstehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040154.X04

Im RIS seit

16.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040154_19881213X04