Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

88/04/0154

Rechtssatz

Die Anführung eines Wortlautes im Spruch eines Straferkenntnisses, der einem gesetzlichen Tatbestandsbegriff entspricht, ist dann als iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG ausreichende Umschreibung der als erwiesen angenommene Tat anzusehen, wenn dieser Wortlaut gleichzeitig nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine vorgeworfene Handlungsweise ausreichend zur Darstellung bringt, wie dies im Beschwerdefall für den Begriff des "Ausschankes" von Getränken zutrifft, unter dem deren "Ausgabe" zu verstehen ist.