Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

88/04/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0171 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist, wenn der Ausspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtig zu stellen da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)