Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

88/04/0154

Rechtssatz

Abspruchsgegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war die "Verabreichung" von Getränken. Es stellt keine Überschreitung der Sachbefugnis der Berufungsbehörde dar, wenn sie den Wortlaut des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin abänderte, dass sie an Stelle des Wortes "verkaufte" iSd Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, GewO das Wort "ausgeschenkt" in den Sprachwortlaut aufnahm.