Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0048

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0154 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040048.X01

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040048_19891002X01

Rechtssatz für 88/04/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0048

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Durch den Hinweis des Bf auf zwei am Fenster des Tankstellenkassenraumes angebrachte Schilder "Kein Verkauf von Getränken und Süßwaren" und "Privaträume - Eintritt verboten" wird die Feststellung nicht zweifelhaft, der Besch habe das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt, weil die Schilder über das tatsächliche Verhalten des Besch nichts aussagen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040048.X02

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040048_19891002X02

Rechtssatz für 88/04/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0048

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0155 E 13. Dezember 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Im Rahmen der dem Bf im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre es ihm oblegen die nach seiner Ansicht maßgebenden, sich aus der Vereinsgebarung ergebenden Umstände, KONKRET darzutun, die ungeachtet der für die Getränke verlangten Entgelte eine "Gewinnerzielungsabsicht" nicht als gegeben hätten erscheinen lassen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040048.X03

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040048_19891002X03